Eines der heikelsten schulpädagogischen Themen ist das des Leistungsbegriffes. Die schulische Leistungsbeurteilung ist von unserem Gesetzgeber im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und in den diversen Verordnungsblättern des Bundesministeriums (Leistungsbeurteilungsverordnung – LBVO) geregelt. Es steht außer Frage, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen in die pädagogische Freiheit des Lehrers/der Lehrerin eingreift. Andererseits muss der Gesetzgeber die Schwächeren schützen und dies sind in unserem Falle die Schülerinnen und Schüler. Er kann dies aber nur, wenn es konkrete Vorgaben gibt. In unserer Schulentwicklungsarbeit haben wir versucht, unsere pädagogischen Zielvorstellungen im Bereich Leistungsbeurteilung zu verwirklichen, ohne dabei die Grundbausteine des Schulrechts umzuwerfen. | ||
Wir nehmen Gesetze ernst und halten uns daranDer Gesetgeber konzipiert die Notengebung als zweiphasigen Prozess.Auf die Feststellung der Leistung (was kann und was weiß der Schüler?) folgt die Beurteilung (wie ist die Leistung zu bewerten sozusagen als Form eines in Noten gebrachten Gutachtens). In der Praxis sind Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung nicht immer voneinander trennbar, weil es schwierig ist, eine Leistung zu messen, ohne sie gleichzeitig auch zu bewerten. Dies gilt vor allem für die Mitarbeitsnote. Zur Leistungsfeststellung gehören: § 3 Abs. 1
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Unser Umgang mit Leistungsfeststellung und LeistungsbeurteilungUnsere Schule steht zur Leistung. Wir möchten diese aber so definieren, dass neben den leichter messbaren kognitiven Leistungen auch andere Maßstäbe der Beurteilung ihren Platz haben. Wir wollen uns auf die Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung der Kinder beziehen. Eine nicht leichte Aufgabe, fordert sie doch Zeit und Geduld. Unsere Kernaufgabe ist es, die Kräfte und Leistungsfähigkeit der Kinder zu entwickeln.Dazu muss entschieden werden:
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Zur Mitarbeit in der LeistungsfeststellungLaut SchUG § 43 gehört die Mitarbeit neben dem regelmäßigen Schulbesuch zu den wichtigsten Pflichten der SchülerInnen. In unserem Schulkonzept wird sie in den Schularbeitsfächern mindestens mit 50% bewertet. In den anderen Jahrgängen kann sie die alleinige Grundlage für eine Beurteilung sein. Die Mitarbeitsfeststellung ist in allen Fächern durchzuführen. Zur Mitarbeit allgemein gehören:
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